Mit dem neuen Gesetz über Teilzeitarbeit hat der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit und eine einheitliche Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverhältnisse gesetzlich verankert. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate besteht und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mindesten drei Monate vorher mitteilen. Das Gesetz gibt lediglich einen Rahmen vor, über Art und Umfang der Arbeitszeitverringerung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich gemeinsam einigen. Im Einzelfall kann ein Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit auch aus betrieblichen Gründen (Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes, zu hohe Kosten, Fehlen einer Ersatzkraft) ablehnen. Sind Sie mit einer Ablehnung nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Recht vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzuklagen. Der Arbeitgeber muss dann das Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe beweisen.
Offenbar kommt das neue Gesetz dem Wunsch vieler Arbeitnehmer nach flexiblerer oder reduzierter Arbeitszeit nach. Laut einer repräsentativen Studie der European Foundation of the Improvement of Living and Working Conditions möchten immerhin 36% der Arbeitnehmer in Deutschland mindestens 5 Stunden pro Woche weniger arbeiten. Dabei sind die Chancen für Arbeitnehmer, einen Teilzeitjob zu bekommen, branchenabhängig. Großunternehmen in der Industrie experimentieren bereits seit einigen Jahren mit flexiblen Arbeitszeitmodellen. Dagegen scheint Teilzeitarbeit für die New-Economy-Branche noch kein Thema zu sein. Doch die Prognosen sind positiv: im Kampf um Fachkräfte werden die Unternehmen den Arbeitnehmern in den nächsten Jahren immer mehr entgegenkommen müssen. Ein Angebot mit flexibler Arbeitszeit kann bei der Suche nach einem Top-Job durchaus entscheidend sein.
Weniger ist mehr - Fünf gute Gründe, sich für Teilzeit zu entscheiden
Wenn Sie wissen möchten, wie viel Ihnen bei reduzierter Arbeitszeit von Ihrem Gehalt übrig bleibt, können Sie den Betrag mit dem Teilzeit-Netto-Rechner (http://www.bmas.de/coremedia/generator/19082/applet__tz.html) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausrechnen. Das Programm berücksichtigt die verschiedenen Bundesländer, unterschiedliche Steuerklassen und Sozialversicherungen sowie die Kirchensteuer. Sie geben einfach Ihr derzeitiges Brutto-Gehalt und die gewünschte Wochenarbeitszeit ein und das entsprechende Gehalt wird berechnet.