Vom Gesetzgeber sind arbeitsrechtlich bestimmte Fragen in Bewerbungs- und Einstellungsgesprächen und Personalfragebögen für unzulässig erklärt worden. Sie sind nicht verpflichtet, diese Fragen überhaupt oder wahrheitsgemäß zu beantworten.
Fragen, die auf Ihr Privatleben zielen, sind generell unzulässig. Es sei denn, die Beantwortung der Frage ist für die angestrebte Tätigkeit objektiv erforderlich.
Die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft müssen Sie nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß beantworten. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu 1990 eine eindeutige Entscheidung gefällt. Das BAG hat im deutschen Recht die Konsequenz gezogen: bei dieser Frage handelt es sich um Frauendiskriminierung, die Frage ist unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur bei Tätigkeiten, die per Gesetz für Schwangere verboten sind sowie bei befristeten Tätigkeiten.
Fragen nach dem Gesundheitszustand lösen dann eine Offenbarungspflicht aus, wenn ein direkter Bezug zur vorgesehenen Beschäftigung nachgewiesen werden kann. Ein Schwerbehinderter zum Beispiel muss über seine Behinderung Auskunft geben, wenn er die Tätigkeit voraussichtlich nicht in vollem Umfang ausüben kann. Genauso verhält es sich mit Erbkrankheiten, genetischen Defekten oder HIV-Infektionen.
Ihre finanziellen Verhältnisse sind grundsätzlich tabu. Die Frage "Haben Sie Schulden?" muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Berechtigt ist ein Interesse nur bei Bewerbungen für Vertrauenspositionen im Finanzbereich.
Angaben zu Ihrer persönlichen Lebensplanung oder einer Heirat fallen in den Bereich der Intimsphäre und sind seitens des Arbeitgebers nicht zulässig.
Fragen nach sexuellen Neigungen und Veranlagungen stehen dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu. Die sexuelle Ausrichtung eines Bewerbers oder einer Bewerberin darf in keinem Fall für die Einstellung relevant sein. Auch Kündigungen mit einer solchen Begründung sind nicht zulässig.
Fragen nach der Parteizugehörigkeit dürfen nur bei Positionen mit direkter Parteibindung gestellt werden. Bei Positionen, die Neutralität erfordern, ist die Nachfrage zulässig. Ebenso beim Verdacht auf Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei oder wenn der Mitarbeiter seine "Parteiarbeit" offensichtlich auf sein Arbeitsumfeld ausdehnt.
Die Religionszugehörigkeit darf lediglich bei der Besetzung von Positionen innerhalb der Kirche oder in kirchennahen Organisationen relevant sein. Ansonsten ist Ihre konfessionelle Bindung oder die Mitgliedschaft in einer Sekte für den Arbeitgeber ohne Belang.
Über Vorstrafen muss nur dann Auskunft gegeben werden, wenn diese einschlägig oder für die angestrebte Tätigkeit relevant sind (Betrug oder Veruntreuung im Finanzbereich o. ä.). Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens kann der Bewerber sich mit Recht als unbestraft bezeichnen. Ist eine Vorstrafe aus dem Bundeszentralregister gelöscht, entfällt die Informationspflicht gänzlich.