Frauen und Karriere -

Mutterschutz und Elternzeit

 

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, egal welche Staatsangehörigkeit sie haben, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der gesetzliche Mutterschutz tritt mit Beginn der sechsten Woche vor dem Entbindungstermin ein und endet acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes, bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach zwölf Wochen. Sie können aber, wenn Sie wollen, in den sechs Wochen vor der Geburt arbeiten gehen, danach besteht ein generelles Beschäftigungsverbot.

Das sogenannte Mutterschaftsgeld erhalten Sie von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung. Ihre Krankenkasse zahlt Ihnen 13 Euro pro Tag, die Differenz zu Ihrem vorherigen Einkommen bezahlt Ihr Arbeitgeber. Sechs Wochen vor dem Entbindungstermin erhalten Sie von Ihrer Frauenärztin bzw. -arzt eine Bescheinigung, mit der Sie dann bei Ihrer Krankenkasse das Mutterschaftsgeld beantragen können.

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen. Betroffen von dieser Regelung sind sämtliche Kündigungsformen, also die fristlose Kündigung, Kündigung bei Konkurs oder Änderungskündigungen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber unbedingt über Ihre Schwangerschaft informieren. Nach Erhalt der Kündigung haben Sie zwei Wochen Zeit dafür. Wenn Sie jedoch selbst nicht wussten, dass Sie schwanger sind, können Sie die Mitteilung auch nachholen. Wird Ihnen dennoch die Kündigung ausgesprochen, sollten Sie umgehend beim Arbeitsgericht Klage dagegen erheben. Sie selbst dürfen natürlich jederzeit kündigen.

 

Elternzeit

Die Neuregelungen zur Elternzeit sind zum 1. Januar 2007 im Rahmen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset (BEEG) in Kraft getreten.

Sie gelten für Geburten ab dem 1. Januar 2007 sowie für alle Eltern, deren Kinder vorher geboren wurden bzw. die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Elternzeit befanden.

 

Nach §16 BEEG haben Mütter und Väter je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Dauer der Elternzeit ist maximal drei Jahre. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Der Beginn der Elternzeit ist frei wählbar. Die Elternzeit jedes Elternteils kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden (eine weitere Aufteilung ist ei Zustimmung des Arbeitgebers möglich).

Die Mutterschutzfrist wird grundsätzlich auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Die ELternzeit des Vaters kann nach der GEburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.

 

Anmeldung
Spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit muß diese schriftlich beim Arbeitgeber angenmeldet werden. Bei dringenden Gründen (z. B. einer Frühgeburt für die Elternzeit des Vaters) ist auch eine angemessene kürzere Frist möglich.

Gleichzeitig muss verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird.

Schließt die Elternzeit der Mutter sich direkt an die Muttterschutzfrist an, wir d die Zeit der Mutterschutzfrist aufab Geburt des Kindes bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. In diesen Fällen muiß sich die Mutter bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen.

 

Teilzeittätigkeit

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchetnlich zlässig.Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann diese Erwerbstätigkeit auch bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger erfolgen.

 
Während des Erziehungsurlaubs erhalten Sie kein Gehalt. Beide Elternteile dürfen bis zu 30 Stunden bezahlt arbeiten. Die Gesamtarbeitszeit beider Eltern darf nicht über 60 Wochenstunden liegen.

 

Kündigungsschutz
Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.

Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

 

 

Quelle: BMFSFJ,2008

 

 

Weitergehende Informationen zur Elternzeitregelung erhalten Sie in den Broschüren 

"Leitfaden zum Mutterschutzgesetz" und "Elterngeld, Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

sowie auf der Internetseite www.bmfsfj.de